Entscheidungen zu § 113 Abs. 1 KFG 1967

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 2003/10/09 KUVS-553/2/2003

Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 113 Abs. 1 KFG ist es zu verhindern, dass eine Fahrschule längere Zeit ohne verantwortliche und entsprechend qualifizierte Leitung geführt wird und damit ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Gegenstand sieht das Gesetz hiefür eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit gemäß § 113 Abs. 2 KFG vor. Diese Bestimmung kann jedoch nicht so gesehen werden, dass die Beschuldigte in ihrem Betrieb ständig anwesend zu sein hat.  Is... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.10.2003

RS UVS Oberösterreich 1996/09/18 VwSen-103944/9/Br

Rechtssatz: § 113 Abs.1 KFG lautet: Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser P... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 18.09.1996

RS UVS Kärnten 1993/10/21 KUVS-K2-1156/5/93

Rechtssatz: Die Fahrschulbewilligung ist zu entziehen, wenn eine Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung ist. Der Hinweis, daß die Fahrschulbesitzerin österreichweit keinen geeigneten Leiter fand, zwei Interessenten die nicht alle Bedingungen erfüllten, von der Behörde jedoch nicht angenommen wurden, sowie, daß zwar ein 100 km entfernt tätiger Fahrschulleiter bestellt wurde, dieser jedoch mitteilte, nicht zur Verfügung stehen zu können, verlängert diese gesetzlic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 21.10.1993

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