RS UVS Kärnten 2003/10/09 KUVS-553/2/2003

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Veröffentlicht am 09.10.2003
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Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 113 Abs. 1 KFG ist es zu verhindern, dass eine Fahrschule längere Zeit ohne verantwortliche und entsprechend qualifizierte Leitung geführt wird und damit ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet erscheint. Im Gegenstand sieht das Gesetz hiefür eine länger als sechs Wochen dauernde Abwesenheit gemäß § 113 Abs. 2 KFG vor. Diese Bestimmung kann jedoch nicht so gesehen werden, dass die Beschuldigte in ihrem Betrieb ständig anwesend zu sein hat.  Ist die Beschuldigte jedoch urlaubsbedingt abwesend, jedoch telefonisch erreichbar, ist zwar nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Beschuldigte jedenfalls mehr als die Hälfte ihrer Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen hat, was jedoch nicht bedeutet, dass sich die Beschuldigte unverzüglich bei kurzer krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit strafbar machen würde. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Fahrschule, Fahrschulleitung, Fahrschulleiterin, Anwesenheit, Abwesenheit, urlaubsbedingte Abwesenheit, krankheitsbedingte Abwesenheit, Strafbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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