Norm: KFG 1955 §11KfV 1955 §7
Rechtssatz:
Verschulden des Beklagten, der an seinem Kraftwagen entgegen der Vorschrift des § 18 Abs 1 KfV 1947 eine nicht aus Sicherheitsglas angefertigte Windschutzscheibe verwendete. Verschulden des Beklagten, der an seinem Kraftwagen entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, KfV 1947 eine nicht aus Sicherheitsglas angefertigte Windschutzscheibe verwendete.
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