Norm
KFG 1955 §11Rechtssatz
Verschulden des Beklagten, der an seinem Kraftwagen entgegen der Vorschrift des § 18 Abs 1 KfV 1947 eine nicht aus Sicherheitsglas angefertigte Windschutzscheibe verwendete.Verschulden des Beklagten, der an seinem Kraftwagen entgegen der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz eins, KfV 1947 eine nicht aus Sicherheitsglas angefertigte Windschutzscheibe verwendete.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0065475Dokumentnummer
JJR_19550316_OGH0002_0020OB00037_5500000_001