Entscheidungen zu § 105 Abs. 1 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1975/9/3 8Ob155/75

Norm: KFG 1967 §105 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 105 Abs 1 letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.09.1975

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