Norm
KFG 1967 §105 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 105 Abs 1 letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065837Dokumentnummer
JJR_19750903_OGH0002_0080OB00155_7500000_001