RS OGH 1975/9/3 8Ob155/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
beobachten
merken

Norm

KFG 1967 §105 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 105 Abs 1 letzter Satz KFG, wonach beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen die Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und dem abgeschleppten Fahrzeug anderen Straßenbenützern durch Lappen oder dgl gut erkennbar gemacht werden muß, dient vor allem auch dem Schutz der Fußgänger, die auf diese Weise auf das Hindernis eines Abschleppseiles in augenfälliger Weise aufmerksam gemacht werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/75
    Entscheidungstext OGH 03.09.1975 8 Ob 155/75

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065837

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0080OB00155_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten