Norm: ABGB §1299 GKFG §102KFG §105 ABGB § 1299 heute ABGB § 1299 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: Wird ein schwerbeladener Lastkraftwagen abgeschleppt, der infolge Defektes über keine eigene Maschinenkraft verfügt, so darf sich er Lenker des Schleppfahrzeuges nicht mit Auskünften des Las... mehr lesen...