Norm:        BAG §15 Abs3 litcSchPflG §20                               
Rechtssatz:          Den Berufsschüler trifft die Pflicht zur Benachrichtigung des Klassenlehrers von dem Umstand, daß er am Schulbesuch verhindert ist, in der Regel (Ausnahme: wenn er volljährig ist) nicht selbst; durch die Unterlassung der Benachrichtigung über den Grund seines Fernbleibens setzt er daher kein Verhalten, das den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Auch wenn ih...                    mehr lesen...