RS OGH 1982/3/30 4Ob23/82

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Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

BAG §15 Abs3 litc
SchPflG §20

Rechtssatz

Den Berufsschüler trifft die Pflicht zur Benachrichtigung des Klassenlehrers von dem Umstand, daß er am Schulbesuch verhindert ist, in der Regel (Ausnahme: wenn er volljährig ist) nicht selbst; durch die Unterlassung der Benachrichtigung über den Grund seines Fernbleibens setzt er daher kein Verhalten, das den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt. Auch wenn ihn die Benachrichtigungspflicht selbst trifft, kann eine Verletzung dieser Pflicht eine Entlassung nicht rechtfertigen, wenn er aus einem hinreichenden Grund am Schulbesuch verhindert ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/82
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 23/82
    Veröff: Arb 10101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052768

Dokumentnummer

JJR_19820330_OGH0002_0040OB00023_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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