Norm: AVB Krankenhaus §7 Abs4AVB Krankenhaus §8
Rechtssatz:
Eine Antwortkündigung gemäß § 7 Abs 4 AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz AVB Krankenhaus. Eine Antwortkündigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei J... mehr lesen...