Entscheidungen zu § 7 Abs. 4 AV

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 1976/11/18 7Ob49/76

Norm: AVB Krankenhaus §7 Abs4AVB Krankenhaus §8
Rechtssatz: Eine Antwortkündigung gemäß § 7 Abs 4 AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz AVB Krankenhaus. Eine Antwortkündigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei J... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 18.11.1976

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