Norm
AVB Krankenhaus §7 Abs4Rechtssatz
Eine Antwortkündigung gemäß § 7 Abs 4 AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz AVB Krankenhaus.Eine Antwortkündigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AVB Krankenhaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081531Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0070OB00049_7600000_001