RS OGH 1976/11/18 7Ob49/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1976
beobachten
merken

Norm

AVB Krankenhaus §7 Abs4
AVB Krankenhaus §8

Rechtssatz

Eine Antwortkündigung gemäß § 7 Abs 4 AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 8 Abs 2 zweiter Satz AVB Krankenhaus.Eine Antwortkündigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AVB Krankenhaus ist auch dann zulässig, wenn das Versicherungsverhältnis länger als drei Jahre gedauert hat. Sie unterliegt auch nicht den Beschränkungen des Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz AVB Krankenhaus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 49/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 49/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081531

Dokumentnummer

JJR_19761118_OGH0002_0070OB00049_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten