Entscheidungsgründe: Die Beklagte bietet bundesweit Mobilfunkleistungen an. Sie verwendet im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgende Klauseln enthalten: 1. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungskündigung durch m***** mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Rechnungsaufdruck, mitgeteilt. S... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) Margarete K*****, 2) Dr. Ludwig S*****, beide vertreten durch Mag. Nadja Shah, Mietervereinigung Österreichs, Landesorganisation Wien, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Eige... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung top 11 im Haus *****. Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle am 10. 8. 2001 war die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt. Zwischenzeitig wurde zu Gunsten der Antragsgegner Wohnungseigentum einverleibt. Das Erstgericht wies den Sachantrag, den Antragsgegnern gemäß § 18 HeizKG aufzutragen, den Gasverbrauch durch Originalrechnungen des Gaswerkes zu belegen, sowie die abgelesenen Wärmezählerdaten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich (mit Beschluss vom 29. 5. 2002) den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 21. 2. 2002 für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen (§§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 25 Abs 2 HeizKG und § 37 ... mehr lesen...
Norm: HeizKG §2 Z4 HeizKG §25 Abs1 HeizKG §25 Abs3 MRG §17 MRG §24 MRG §37 Abs1 Z9 MRG §37 Abs1 Z12 HeizKG § 2 heute HeizKG § 2 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 HeizKG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluss vom 8. 7. 1999 entschied das Bezirksgericht Meidling in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 2 und Z 3 HeizKG, die Energiekosten der Wohnhausanlage ***** mit Wirksamkeit der folgenden Abrechnungsperiode zur Gänze nach der beheizbaren Nutzfläche der einzelnen Nutzungsobjekte aufzuteilen, weil der Wärmeverbrauch nicht ausreichend von den Wärmeabnehmern beeinflusst werden könne. Die T***** Gesellschaft m. b. H. ist als das mit der Wärmeabrechnung beauf... mehr lesen...
Norm: HeizKG §25 Abs1 HeizKG §25 Abs3 2.Satz HeizKG § 25 heute HeizKG § 25 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 HeizKG § 25 gültig von 01.04.2009 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009 HeizKG § 25 gült... mehr lesen...
Norm: HeizKG §25 Abs1 HeizKG §25 Abs3 HeizKG § 25 heute HeizKG § 25 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 HeizKG § 25 gültig von 01.04.2009 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009 HeizKG § 25 gültig von ... mehr lesen...
Norm: HeizKG §25 Abs1 HeizKG §25 Abs3 HeizKG § 25 heute HeizKG § 25 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 HeizKG § 25 gültig von 01.04.2009 bis 04.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009 HeizKG § 25 gültig von ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist einer der Anbieter für Mobiltelefonleistungen in Österreich. Den Kunden der Beklagten, unter anderem Helga P***** (in der Folge: Zedentin) stand bisher die Möglichkeit offen, ihre Telefonrechnungen ohne Zahlung einer Bearbeitungsgebühr mittels Banküberweisung (Zahlschein) zu begleichen. Im Februar 1998 versandte die Beklagte ihren Kunden ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "
Betreff: Einzugsermächtigung und Sammelrechnung - Neuerun... mehr lesen...