Norm: MuSchG 1953 §1UrhG §1
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bed... mehr lesen...