Norm
MuSchG 1953 §1Rechtssatz
Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070569Dokumentnummer
JJR_19720530_OGH0002_0040OB00316_7200000_001