RS OGH 1972/5/30 4Ob316/72 (4Ob317/72), 4Ob337/84, 4Ob2161/96i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1972
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Norm

MuSchG 1953 §1
UrhG §1

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, auf industrielle Erzeugnisse seien ausschließlich die Bestimmungen des gegenüber dem Urheberrechtsgesetz als Spezialgesetz zu wertenden Musterschutzgesetzes anzuwenden, trifft nicht zu. Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. Ein Muster im Sinne des österreichischen Musterschutzgesetzes ist dann gleichzeitig ein Werk der angewandten Kunst, wenn sich in seiner Formgestaltung die Individualität des Schöpfers deutlich ausprägt. Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 316/72
    Entscheidungstext OGH 30.05.1972 4 Ob 316/72
    Veröff: JBl 1973,42 = ÖBl 1972,157 = GRURInt 1973,204
  • 4 Ob 337/84
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84
    nur: Die Bestimmung des Werkes, also der Zweck, zu dem es geschaffen wurde, ob zum Gebrauche als Einzelstück oder zur Unterlage industrieller Erzeugnisse, ist für die Frage des urheberrechtlichen Schutzes bedeutungslos. ausschlaggebend ist ausschließlich die Beschaffenheit des Werkes. (T1) nur: Für Werke der angewandten Kunst kann daher neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. (T2) Beisatz: "Mart Stam-Stuhl". (T3) Veröff: ÖBl 1985,24
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur T1; nur T2; Beisatz: Buchstützen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070569

Dokumentnummer

JJR_19720530_OGH0002_0040OB00316_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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