Norm: EO §54e Abs1 Z1ERV 1995 §1 Abs1GSVG §37 Abs1GOG §89
Rechtssatz: Die elektronische Übermittlung des Rückstandsausweises nach § 37 Abs 1 GSVG zugleich mit dem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Exekutionsantrag ist zulässig. Erhebt der Verpflichtete Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung, dann ist der Betreibende nicht zur Vorlage des Exekutionstitels aufzufordern, weil in der Ausfertigung der Exekutionsbewilligung der Rücksta... mehr lesen...