RS OGH 1999/9/28 46R1505/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
beobachten
merken

Norm

EO §54e Abs1 Z1
ERV 1995 §1 Abs1
GSVG §37 Abs1
GOG §89

Rechtssatz

Die elektronische Übermittlung des Rückstandsausweises nach § 37 Abs 1 GSVG zugleich mit dem im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Exekutionsantrag ist zulässig. Erhebt der Verpflichtete Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung, dann ist der Betreibende nicht zur Vorlage des Exekutionstitels aufzufordern, weil in der Ausfertigung der Exekutionsbewilligung der Rückstandsausweis vollständig enthalten ist.

Entscheidungstexte

  • 46 R 1505/99k
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 28.09.1999 46 R 1505/99k

Schlagworte

Exekutionsrecht; vereinfachtes Bewilligungsverfahren; elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Übermittlung des Rückstandsausweises; Einstellung der Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren; Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000047

Dokumentnummer

JJR_19990928_LG00003_04600R01505_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten