Die Beschwerdeführerin war im Studienjahr 1993/94 als Lehrbeauftragte in verschiedenen Fächern an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien tätig und erhielt dafür Remunerationen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit der Beschwerdeführerin gab es Änderungen in der Betrauung und daraus resultierend angeblich einen Übergenuss. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden: "I.) Sie werden aufgefordert, den Ihnen in Zusammenhang mit der Auszahlung Ihr... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war im Studienjahr 1993/94 als Lehrbeauftragte an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien tätig. Bei der Entschädigung dieser Tätigkeit kam es nach Ansicht des Rektors der genannten Hochschule zu einem Übergenuß für die Beschwerdeführerin (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 95/12/0004). Im Zusammenhang damit begehrte die Beschwerdeführerin - nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - mit Schre... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Abspruch über einen Übergenuß bei der Bezahlung von remunerierten Lehraufträgen gem § 9 Abs 1 Z 4 KHSchOrgG ist der Rektor in erster und letzter Instanz als die im autonomen Wirkungsbereich der Hochschule berufene Behörde zuständig (Hinweis E 26.6.1996, 95/12/0193). Schlagworte sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/01 Hochschulorganisation72/16 Sonstiges Hochschulrecht
Norm: Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2;AVG §1;KHSchOrgG §12 Abs1;KHSchOrgG §16;KHSchOrgG §28;KHSchOrgG §3 Abs1;KHSchOrgG §31;KHSchOrgG §4 Abs2;KHSchOrgG §9 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/06/26 95/12/0004 2 Stammrechtssatz Zum Abspruch über einen Übergenuß bei der Bezahlung von remune... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 1989 unter Anschluß verschiedener Beilagen bei der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz um Nostrifizierung seines an der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg erworbenen Diploms der Fachrichtung Textilkunst und Flächendesign als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad "Mag. artium" der Studienrichtung Textil an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 1990 gab die belangte Behörd... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/01 Hochschulorganisation
Norm: KHSchOrgG §3 Abs1;KHSchOrgG §4 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/12/0275 2 Stammrechtssatz Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, welche Organe als oberste akademische Behörden einer Kunsthochschule anzusehen sind, kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesamtkollegium auf Grund seiner or... mehr lesen...
Mit Bescheid des Gesamtkollegiums der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vom 7. Juni 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nostrifizierung seines in der Bundesrepublik Deutschland an der Akademie der Bildenden Künste in Nürnberg erworbenen Diploms nicht stattgegeben. Dieser Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn eine Berufung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig sei. Die vom Antragsteller gegen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/01 Hochschulorganisation
Norm: KHSchOrgG §3 Abs1;KHSchOrgG §4 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, welche Organe als oberste akademische Behörden einer Kunsthochschule anzusehen sind, kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesamtkollegium auf Grund seiner organisatorischen Stellung (vgl § 20 bis § 22 des Kunsthochschul-Organ... mehr lesen...