RS Vwgh 1993/10/28 90/12/0276

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation

Norm

KHSchOrgG §3 Abs1;
KHSchOrgG §4 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/12/0275 2

Stammrechtssatz

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung, welche Organe als oberste akademische Behörden einer Kunsthochschule anzusehen sind, kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gesamtkollegium auf Grund seiner organisatorischen Stellung (vgl § 20 bis § 22 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) die Funktion einer obersten akademischen Behörde in Angelegenheiten der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben des autonomen Wirkungsbereiches zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990120276.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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