Norm: FHStG §18 Abs4
Rechtssatz: § 18 Abs 4 FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein. Paragraph 18, Absatz 4, FHStG räumt keinen, das Ermessen der Studiengangsleitung ausschließenden unbedingten Rechtsanspruch auf Wiederholung eines Studienjahres ein. Entscheidungstexte 4 Ob 93/19h ... mehr lesen...