Entscheidungen zu § 12 Abs. 2 BStFG 2015

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TE UVS Tirol 2003/02/05 2002/20/224-1

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:   ?Tatzeit: 05.08.2002 um 11.30 Uhr Tatort: Hall in Tirol, auf der A 12, Strkm 66,180, in Fahrtrichtung Telfs Fahrzeug: PKW, KB-xxx   Sie haben das ggst. Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung nicht entrichtet wurde.?   Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 Bundesstraßenfinanzieru... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 05.02.2003

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