TE UVS Tirol 2003/02/05 2002/20/224-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn M. H. sen., 6370 Kitzbühel, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. L., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. 11.2002, Zahl VK-5588-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,--, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, dass als Übertretungsnormen § 7 Abs 1 BStFG idF BGBl I Nr 50/2002 und § 13 Abs 1 BStFG idF BGBl I Nr 50/2002 zur Anwendung zu gelangen haben und der Schuldvorwurf wie folgt zu lauten hat:

 

?Sie haben am 05.08.2002 um 11.30 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug (PKW) mit dem amtlichen Kennzeichen KB-xxx, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht weniger als 12 Tonnen beträgt, auf der mautpflichtigen Inntalautobahn A 12, im Gemeindegebiet von Hall in Tirol, bei Strkm 66,180, in Fahrtrichtung Telfs, gelenkt, ohne vor der mautpflichtigen Straßenbenützung die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug ordnungsgemäß entrichtet zu haben.?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 05.08.2002 um 11.30 Uhr

Tatort: Hall in Tirol, auf der A 12, Strkm 66,180, in Fahrtrichtung

Telfs

Fahrzeug: PKW, KB-xxx

 

Sie haben das ggst. Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl die zeitabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung nicht entrichtet wurde.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz (BStFG) begangen, weshalb über ihn gemäß § 12 Abs 2 BStFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 215,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend dargelegt habe, dass das Tatbild weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht worden sei. Der Berufungswerber habe den Jahresmautbetrag entrichtet. Es würden daher jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 VStG vorliegen. Der Berufungswerber sei Pensionist, er sei bereits 72 Jahre alt und verfüge lediglich über ein geringes Einkommen. Die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung seien sohin gegeben. Er beantrage somit, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle dieser Berufung stattgeben, das Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen, hilfsweise wolle eine Ermahnung ausgesprochen werden, hilfsweise wolle die außerordentliche Strafmilderung angewendet und die verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Für die Berufungsbehörde steht insbesondere fest, dass die vom Berufungswerber an seinem Fahrzeug angebrachte Vignette zuvor bereits an einem anderen PKW angebracht war.

 

Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der glaubwürdigen Anzeige der Zollwachabteilung Buch bei Jenbach/MÜG vom 05.08.2002 und wird vom Berufungswerber anlässlich seiner Anhaltung auch ausdrücklich zugestanden.

 

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Zunächst ist anzumerken, dass dem Berufungswerber weder in der Strafverfügung vom 23.09.2002 noch im angefochtenen Straferkenntnis die richtigen Übertretungsnormen, nämlich § 7 Abs 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 idF BGBl I 50/2002 und § 13 Abs 1 BStFG 1996 idF BGBl I 50/2002, vorgehalten wurden. Diese lauten wie folgt:

 

Nach § 7 Abs 1 BStFG ist dem Bund für die Benützung der Bundesstraßen mit einspurigen Kraftfahrzeugen, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen und mit von diesen gezogenen Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder in Kombination weniger als 12 Tonnen beträgt, sowie mit Omnibussen als Entgelt eine zeitabhängige Maut zu leisten. Die Maut ist vor der mautpflichtigen Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 13 Abs 1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß § 7 Abs 1 zeitabhängig bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 220,-- bis zu Euro 2.200,-- zu bestrafen.

 

Da im vorliegenden Fall noch keine Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs 1 und 2 VStG eingetreten ist, war die Berufungsbehörde berechtigt und verpflichtet, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu berichtigen und dem Berufungswerber sowohl den richtigen Schuldvorwurf zu machen als ihm auch die richtigen Übertretungsnormen vorzuhalten.

 

Im vorliegenden Fall steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber eine zeitabhängig bemautete Bundesstraße, nämlich die A 12 Inntalautobahn, benützt hat, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

Den Bestimmungen des § 7 Abs 1 des BStFG 1996 idF BGBl I Nr 50/2002 zufolge ist die für die Benützung bestimmter Straßen vorgesehene zeitabhängige Maut ?durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten?. Mit der an einem Fahrzeug einmal angebrachten und solcherart in Entrichtung der Maut ?hingegebenen? Vignette kann daher dieMautrechtens kein weiteres Mal entrichtet werden; die Vignette kann daher zulässigerweise nicht nochmals an einem Fahrzeug im Sinne des § 7 Abs 1 BStFG angebracht werden (VwGH 11.11.1998, 98/04/0178).

 

Eine Vignette ist nämlich stets fahrzeug- und nicht lenkerbezogen, dh bei einem Fahrzeugwechsel kann die Vignette nicht auf das neue Fahrzeug übertragen werden. Es gibt nur ganz wenige Fällen, in denen kostenlos eine Ersatzvignette ausgefolgt wird, so zB wenn eine Mautvignette durch Bruch der Windschutzscheibe zerstört wird, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war.

 

Aus diesem Grund ist auch der Einwand des Berufungswerbers, er habe die Jahresmaut bereits einmal entrichtet, nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Denn selbst wenn jemand eine Vignette erwirbt und damit einmal die Maut entrichtet, wird er strafbar, wenn er die Vignette nicht ordnungsgemäß anbringt, also die Vignette nicht anklebt, sondern beispielsweise nur mit einem Klebeband am Kfz befestigt, sodass sie jederzeit abgelöst und wiederverwendet werden kann. Dies soll einer diesbezüglichen Missbrauchsgefahr vorbeugen.

 

Der Berufungswerber musste sich also im Klaren darüber sein, dass eine Vignette beim Ablösen von der Windschutzscheibe ungültig wird und durch ein neuerliches Ankleben der Vignette keine ordnungsgemäße Mautentrichtung erfolgt. Schließlich erscheint auf einer abgelösten Vignette - und war dies auch im vorliegenden Fall so - deutlich der Schriftzug ?ungültig?.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die verletzte Norm in hohem Maße der Instandhaltung, Verbesserung und Sicherung des Straßennetzes und damit der Sicherheit im Straßenverkehr dient. Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, erschwerend war nichts zu werten.

 

Die verhängte Geldstrafe liegt (offensichtlich irrtümlich) unterhalb der in § 13 Abs 1 BStFG vorgesehenen Mindeststrafe von Euro 220,-- und ist schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Sie ließe sich auch mit den vom Berufungswerber - nur pauschal geltend gemachten (72jähriger Pensionist mit geringem Einkommen) - ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen.

 

Ein Hinaufsetzen der verhängten Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe kommt aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Verbotes der reformatio in peius nicht in Betracht.

 

Für die Anwendbarkeit der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach, Bezug nehmend auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes. Da dies im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall war, kam eine (außerordentliche) Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht. Auch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse bieten keine Handhabe, eine gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG zu unterschreiten.

Schlagworte
ordnungsgemäß, Vignette, nochmals, an, einem, Fahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten