Gründe: Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (I.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG und (II.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Dipl.Ing. Johann von E***** wurde der Finanzvergehen (römisch eins.) der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 FinStrG und (römisch zwei.) der Abgabenhinterziehung nach Paragraph ... mehr lesen...
Gründe: Richard B*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG. für das Jahr 1982 schuldig erkannt, weil die allein noch zu prüfende Frage, ob ihm der Strafaufhebungsgrund des § 14 FinStrG. zugute kommt, vom Erstgericht verneint wurde. Richard B*** wurde im zweiten Rechtsgang abermals des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins, FinStrG. für das Jahr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3 FinStrG §31 Abs4 litb FinStrG §82 Abs3 FinStrG §83 FinStrG Art. 1 § 14 heute FinStrG Art. 1 § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025 FinStrG Art. 1 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013 ... mehr lesen...