RS OGH 1986/5/15 13Os75/86, 12Os58/98, 15Os121/00, 11Os116/00, 13Os26/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1986
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Norm

FinStrG §14 Abs3
FinStrG §31 Abs4 litb
FinStrG §82 Abs3
FinStrG §83

Rechtssatz

Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83 FinStrG, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anhängig.

VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215

Entscheidungstexte

  • 13 Os 75/86
    Entscheidungstext OGH 15.05.1986 13 Os 75/86
    Beisatz: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind solche Akte, die nach Art und ihrer Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde - nach außen - erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (JBl 1984,215 ff, insbesondere S 218 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: EvBl 1987/12 S 55 = SSt 57/33
  • 12 Os 58/98
    Entscheidungstext OGH 03.09.1998 12 Os 58/98
    Auch; Beisatz: Hier: Vernehmung des Beschwerdeführers als Verdächtiger seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz. (T2)
  • 15 Os 121/00
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 15 Os 121/00
    Beis wie T1; Beisatz: Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffenden Person zur Last gelegt wird. Die Verfolgungshandlung muss sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (SSt 57/33). (T3)
  • 11 Os 116/00
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 11 Os 116/00
    Auch; Beisatz: Die Vernehmung als Verdächtiger durch das Finanzamt, Prüfungsabteilung Strafsachen, begründet dann Verfahrensanhängigkeit, wenn dem Betroffenen die bei der Befragung auf sein strafbares Verhalten hinweisenden Verdachtsmomente vorgehalten und die Taten, auf welche sich die Verfolgungshandlung bezog, solcherart individualisiert wurden. (T4)
  • 13 Os 26/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 26/11i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Ausschlussgrund des § 29 Abs 3 lit a FinStrG steht der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige nur dann entgegen, wenn die im Zeitpunkt der Selbstanzeige (gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler) bereits gesetzte Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) auf Prüfung eines konkreten Verdachts wegen einer bestimmten Tat gerichtet ist. Die von der Sperrwirkung erfasste Tat muss soweit individualisiert sein, dass eine Verwechslung mit einer anderen Tat nicht möglich ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087369

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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