Norm: StPO §68 Abs2FinStrG §72 Abs1FinStrG §195
Rechtssatz: Die im § 72 Abs 1 lit c FinStrG genannten Tätigkeiten eines Spruchsenatsvorsitzenden führen zu dessen Ausgeschlossenheit nach § 68 Abs 2 erster Satz StPO wenn die finanzbehördliche Zuständigkeit zur Ahndung eines Finanzvergehens (später) in die gerichtliche Zuständigkeit übergeht. Entscheidungstexte 13 Os 121/98 Entscheidungs... mehr lesen...