Entscheidungen zu § artikel1zu68 Abs. 3 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/27 93/16/0060

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 4. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach den §§ 11, 33 Abs. 1 FinStrG als Beteiligter schuldig erkannt und deshalb nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 300.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) sowie zum Kostenersatz verurteilt. Die Berufung des Amtsbeauftragten wende... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.06.1994

RS Vwgh 1994/6/27 93/16/0060

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art83 Abs2;B-VG Art87 Abs3;FinStrG §68 Abs3;
Rechtssatz: Das Finanzstrafgesetz sieht eine feste Geschäftsverteilung nach dem für Gerichte (Art 87 Abs 3 B-VG) geltenden Muster vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassunsgerichtshofes wird das verfassungesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.06.1994

RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Unter dem Begriff "keiner Berufsgruppe angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG können nicht die Personen des Ruhestandes verstanden werden. Für sie ist nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung jener Senat zuständig, der unmittelbar vor Beendigung der Berufsausüb... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Bei der Auslegung der verba legalia "keiner der vorgenannten Berufsgruppen angehört" iSd § 68 Abs 3 FinStrG ist davon auszugehen, daß unter dem Begriff "Beruf" jede erlaubte, (wirtschaftlich) sinnvolle, nachhaltige, dh auf die Dauer berechnete, also nich... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0067

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §68 Abs2;FinStrG §68 Abs3; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 197;
Rechtssatz: Zum Wesen des freien Berufes gehört die Unabhängigkeit in der gesamten Berufsgestaltung: der Angehörige eines freien Berufes hat die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, kann insb seine Arbeitszeit frei einteilen, er trägt aber auch das volle wi... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 07.09.1989

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