RS Vwgh 1994/6/27 93/16/0060

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Veröffentlicht am 27.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art87 Abs3;
FinStrG §68 Abs3;

Rechtssatz

Das Finanzstrafgesetz sieht eine feste Geschäftsverteilung nach dem für Gerichte (Art 87 Abs 3 B-VG) geltenden Muster vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassunsgerichtshofes wird das verfassungesetzlich gewährleistete Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, wenn eine an sich zuständige Kollegialbehörde unrichtig zusammengesetzt ist. Dieser schwerwiegende Mangel einer nicht gesetzmäßigen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz wird durch die Entscheidung einer ordnungsgemäß zusammengesetzten Berufungsbehörde nicht geheilt (Hinweis: Fellner, Finanzstrafgesetz, Randzahl 10 zu § 65 bis § 71 samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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