Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §54 Abs5FinStrG §214StGB §28 Abs1 BaStPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in
Betreff: einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortset... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...