Entscheidungen zu § artikel1zu49 Abs. 2 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/24 2005/15/0113

Der Beschwerdeführer wurde, nachdem ein erstes Straferkenntnis im Instanzenzug aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wurde, von dieser in der Folge für schuldig erkannt, er habe als selbständiger Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Februar ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.09.2008

TE Vwgh Erkenntnis 1998/3/31 96/13/0004

Mit Erkenntnis des Spruchsenates bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. November 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als für die abgabenbehördlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der K & L GmbH in Wien vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. "die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben" zu haben, und zwar: "Lohnsteuer: 7-9/92                                   S 193.282,-- ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 31.03.1998

RS Vwgh 1998/3/31 96/13/0004

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: B-VG Art130 Abs2;FinStrG §49 Abs1 lita;FinStrG §49 Abs2;
Rechtssatz: In der Verhängung einer Geldstrafe mit rund 14 Prozent der Höchststrafe (das ist die Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgaben) kann ein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler nicht erblickt werden. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 31.03.1998

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