Mit Haftungsbescheid gemäß § 224 Abs. 1 BAO vom 28. Februar 1991 wurde der mit der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung des Zollamtes Wien vom 13. November 1987 wegen Abgabenhehlerei nach §§ 11 und 37 Abs. 1 lit. b FinStrG bestrafte Beschwerdeführer für die für den Schmuggler entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von S 73.080,-- (S 72.000,-- Einfuhrumsatzsteuer und S 1.080,-- AF-Beitrag) samt Säumniszuschlag in der Höhe von S 1.462,-- zur Haftung nach § 11 BAO herangezogen.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §11;FinStrG §37 Abs2;
Rechtssatz: Der Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen (§ 37 Abs 2 FinStrG), ist ein Betrag, den der Täter, wenn er ihn nicht kannte, so doch jederzeit feststellen konnte. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1994:1993160011.X03 ... mehr lesen...