RS Vwgh 1994/12/14 93/16/0011

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
FinStrG §37 Abs2;

Rechtssatz

Der Verkürzungsbetrag an Eingangsabgaben, die auf die verhehlten Sachen entfallen (§ 37 Abs 2 FinStrG), ist ein Betrag, den der Täter, wenn er ihn nicht kannte, so doch jederzeit feststellen konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993160011.X03

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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