1982 wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sprach dieser im Jahr 1985 mit einem verkündeten Bescheid seine Unzuständigkeit aus, weil der strafbestimmende Wertbetrag von S 532.255,--, von dem S 512.816,-- auf Abgabenhinterziehungen entfielen, die Zuständigkeit des Gerichtes begründe. Gegen diesen unter der Bezeichnung... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §54 Abs5;FinStrG §64 Abs2;FinStrGNov 1985 Art2 §3 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht entscheidet - für die Finanzstrafbehörden bindend - das Gericht. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Spruchsenates gem § 64 Abs 2 FinStrG ist ins... mehr lesen...