Norm: FinStrG §29 Abs3 litb FinStrG Art. 1 § 29 heute FinStrG Art. 1 § 29 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 FinStrG Art. 1 § 29 gültig von 01.10.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2014 FinStrG A... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28 Abs3
Rechtssatz: Von einer Tatbegehung im Rahmen dienstlicher Obliegenheiten kann nur gesprochen werden, wenn das inkriminierte Verhalten des Dienstnehmers, sieht man von der Rechtswidrigkeit im konkreten Fall ab, an sich in seinen ihm vertraglich oder faktisch eingeräumten Zuständigkeitsbereich fällt. Entscheidungstexte 11 Os 157/81 Entscheidungstext OGH 27.01.19... mehr lesen...
Norm: FinStrG aF §28 Abs1FinStrG aF §28 Abs3
Rechtssatz: Die Haftung nach § 28 Abs 3 FinStrG ist als bloße Ausfallshaftung (§ 28 Abs 9 FinStrG aF jetzt Abs 7) gegenüber der Mithaftung nach § 28 Abs 1 FinStrG für den Haftungsbeteiligten günstiger. Entscheidungstexte 9 Os 143/76 Entscheidungstext OGH 22.11.1977 9 Os 143/76 Veröff: SSt 48/86 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §28 Abs2FinStrG §28 Abs3FinStrG §28 Abs7
Rechtssatz: Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus de... mehr lesen...