RS OGH 1972/10/5 12Os125/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1972
beobachten
merken

Norm

FinStrG §28 Abs2
FinStrG §28 Abs3
FinStrG §28 Abs7

Rechtssatz

Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus dem beweglichen Vermögen des Bestraften nicht eingebracht werden können oder Einbringungsmaßnahmen bei ihm offenkundig aussichtlos sind. Eine Haftung des Dienstgebers zur ungeteilten Hand mit dem Dienstnehmer ist daher nicht auszusprechen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 125/72
    Entscheidungstext OGH 05.10.1972 12 Os 125/72
    Veröff: EvBl 1973/127 S 275 = SSt 43/39

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086216

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0120OS00125_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten