Entscheidungen zu § artikel1zu28 Abs. 2 FinStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1972/10/5 12Os125/72

Norm: FinStrG §28 Abs2FinStrG §28 Abs3FinStrG §28 Abs7
Rechtssatz: Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus de... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.10.1972

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