Begründung: Die klagende Partei stellt in der vorliegenden Klage das Feststellungsbegehren, der Anspruch der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei auf die mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.3.1990, 6 b Vr 10.040/70, Hv 110/75, verhängte Wertersatzstrafe sei erloschen, in eventu, dieser Anspruch sei für die Zeit der möglichen Einbringlichmachung der Wertersatzstrafe beim Verurteilten Rudolf Weninger gehemmt. Hiezu bringt sie vor, das Strafgeri... mehr lesen...
Norm: FinStrG §76 litb FinStrG §230 Abs2 StPO §409 Abs2 FinStrG Art. 1 § 76 heute FinStrG Art. 1 § 76 gültig ab 01.01.1959 FinStrG Art. 1 § 230 heute FinStrG Art. 1 § 230 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durc... mehr lesen...