RS OGH 1993/6/24 8Ob544/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Rechtssatz

Die Einforderung einer dem Haftungsbeteiligten (§ 76 lit b FinStrG) subsidiär auferlegten Wertersatzstrafe (§ 230 Abs 2 FinStrG) mittels Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (§ 409 Abs 2 StPO) ist nicht ein Vorgang im Strafverfahren, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzurechender Hoheitsakt. Es kann daher ihre Rechtmäßigkeit nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug überprüft und demgemäß auch über behauptete Einbringungshindernisse - so auch Vollstreckungshemmung - nur im Verwaltungsverfahren entschieden werden.Die Einforderung einer dem Haftungsbeteiligten (Paragraph 76, Litera b, FinStrG) subsidiär auferlegten Wertersatzstrafe (Paragraph 230, Absatz 2, FinStrG) mittels Bescheides der Justizverwaltungsbehörde (Paragraph 409, Absatz 2, StPO) ist nicht ein Vorgang im Strafverfahren, sondern ein dem öffentlichen Recht zuzurechender Hoheitsakt. Es kann daher ihre Rechtmäßigkeit nur im Verwaltungswege und dem dort vorgesehenen Instanzenzug überprüft und demgemäß auch über behauptete Einbringungshindernisse - so auch Vollstreckungshemmung - nur im Verwaltungsverfahren entschieden werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087366

Dokumentnummer

JJR_19930624_OGH0002_0080OB00544_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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