Entscheidungen zu § artikel1zu220 Abs. 1 FinStrG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1992/9/24 12Os37/92

Norm: FinStrG §202 Abs6FinStrG §220 Abs1StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.09.1992

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