Norm
FinStrG §202 Abs6Rechtssatz
Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen hatte.Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 220, FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß Paragraph 214, FinStrG vorzugehen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086746Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0120OS00037_9200000_001