Gründe: Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt. Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt. Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Ernst W***** GesmbH für die Ernst W***** GesmbH & Co KG (Wirtschaftsj... mehr lesen...
Norm: FinStrG §20 Abs1
Rechtssatz: § 20 Abs 1 FinStrG schreibt eine Ersatzfreiheitsstrafe zwingend vor ("so ist zugleich") und sieht eine selbständige bedingte Nachsicht von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 167/99 Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 167/99 12 Os 9/07a Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12... mehr lesen...
Norm: FinStrG nF §20 Abs1
Rechtssatz: Verfassungsrechtliche Bedenken, daß § 20 FinStrG wohl den Ausspruch einer Ersatzfreiheitsstrafe für Wertersatz, nicht aber für den Verfall vorsieht, bestehen nicht. Entscheidungstexte 10 Os 91/77 Entscheidungstext OGH 20.09.1978 10 Os 91/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...