Norm
FinStrG §20 Abs1Rechtssatz
§ 20 Abs 1 FinStrG schreibt eine Ersatzfreiheitsstrafe zwingend vor ("so ist zugleich") und sieht eine selbständige bedingte Nachsicht von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vor.Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG schreibt eine Ersatzfreiheitsstrafe zwingend vor ("so ist zugleich") und sieht eine selbständige bedingte Nachsicht von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113138Im RIS seit
11.02.2000Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015