In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Spruch: gefasst (Fettdruck im Original): "I. Der Berufung der (Zweitbeschwerdeführerin) wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in seinem Strafausspruch hinsichtlich der (Zweitbeschwerdeführerin) dahingehend abgeändert, dass die über sie nach § 35 Abs. 4 FinStrG verhängte Geldstrafe auf EUR 2.... mehr lesen...