TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/29 2006/16/0062

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §17 Abs2 lita;
FinStrG §17 Abs6;
FinStrG §19 Abs2;
FinStrG §19 Abs4;
FinStrG §35 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde von 1. B G und 2. H G, beide in O/Deutschland, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 16. November 2004, Zl. FSRV/0022-L/04, FSRV/0038-L/04, FSRV/0039-L/04, betreffend Bestrafung wegen Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides folgenden Spruch gefasst (Fettdruck im Original):

"I. Der Berufung der (Zweitbeschwerdeführerin) wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates in seinem Strafausspruch hinsichtlich der (Zweitbeschwerdeführerin) dahingehend abgeändert, dass die über sie nach § 35 Abs. 4 FinStrG verhängte Geldstrafe auf EUR 2.000,-- (in Worten: Euro zweitausend) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig Tage verringert werden.

II. Im Übrigen wird die Berufung der (Zweitbeschwerdeführerin) als unbegründet abgewiesen.

III. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und die bekämpfte Entscheidung des Erstsenates hinsichtlich der (Zweitbeschwerdeführerin) dahingehend abgeändert, dass

III.1. anstelle des nach § 17 Abs. 6 FinStrG reduzierten Wertsatzes von EUR 20.000,-- gemäß §§ 35 Abs. 4, 17 Abs. 2 lit. a FinStrG der Verfall des im Spruch des Erstsenates angeführten geschmuggelten Goldschmuckes ausgesprochen wird und

III.2. überdies für den Fall, dass der Verfall infolge einer Anerkennung von Rechten dritter Personen am geschmuggelten Goldschmuck nicht vollzogen werden kann, über die (Zweitbeschwerdeführerin) gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG eine im Sinn des § 19 Abs. 4 FinStrG anteilige Wertersatzstrafe von EUR 7.000,-- (in Worten: Euro siebentausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt wird.

IV. Die Berufung des (Erstbeschwerdeführers) wird als unbegründet abgewiesen.

V. Der Kostenausspruch des Erstsenates wird dahingehend abgeändert, dass gemäß § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG die der (Zweitbeschwerdeführerin) auferlegten Verfahrenskosten EUR 504,87 und die dem (Erstbeschwerdeführer) auferlegten Verfahrenskosten EUR 580,63 betragen."

In der Begründung gab die genannte belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und traf folgende Feststellungen:

"Die (erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien) betreiben in ihrem Haus in Osnabrück gemeinsam ein Schmuckgeschäft sowie ein Reisebüro, wobei bis Ende 1997 der (Erstbeschwerdeführer) Inhaber des Unternehmens war, seither leitet dessen Gattin (die Zweitbeschwerdeführerin) den als Import- und Exportunternehmen eingetragenen Betrieb. Laut ihren eigenen Angaben beträgt der Jahresumsatz ca. EUR 60.000,-- und der Jahresgewinn ca. EUR 20.000,--.

Im August 2001 fuhren die türkischstämmigen Beschuldigen mit ihren zwei (bereits erwachsenen) Kindern (darunter AG) nach Istanbul, Türkei, und erwarben dort Schmuckstücke aus Gold im (vom Sachverständigen) mit insgesamt ATS 334.200,-- (umgerechnet EUR 24.287,26) geschätzten Nettogroßhandelspreis, nämlich"

Es folgt eine detaillierte Aufstellung jener - ausschließlich aus Gold bestehenden - Schmuckstücke.

Im Anschluss daran stellte die belangte Behörde fest:

"Der Goldschmuck war überwiegend zum Weiterverkauf im Schmuckgeschäft in Osnabrück --bestimmt, ein Teil war als Schmuck für die Tochter AG vorgesehen.

Obgleich (die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien) bei ihrer Rückreise aus der Türkei nach Deutschland mit ihrem PKW mehrere Länder durchfuhren, informierten sie weder die jeweiligen Zollbehörden vom mitgeführten, in der Türkei erworbenen Schmuck, noch gestellten sie ihn anlässlich ihrer Einreise aus Slowenien in das Zollgebiet der Gemeinschaften über das Zollamt Spielfeld, wo sie 'durchgewunken' und nicht einmal einer Passkontrolle unterzogen wurden.

Um ca. 03.00 Uhr des 27. August 2001 wurde der zu diesem Zeitpunkt vom (Erstbeschwerdeführer) gelenkte PKW beim Grenzübergang Suben von Zollwacheorganen angehalten, um eine Zollkontrolle durchzuführen. Die in den Fahrgastraum gesprochene Frage des Zollwacheorgans nach mitgeführten, außerhalb der EU erworbenen Waren beantwortete (der Erstbeschwerdeführer) sinngemäß, lediglich persönliches Reisegepäck, keinen Alkohol und vier Stangen Zigaretten mit sich zu führen; dem widersprach (die Zweitbeschwerdeführerin) nicht.

Erst nach der Ankündigung des Zollorgans, eine Revision des PKW vornehmen zu wollen, erwähnte (der Erstbeschwerdeführer) den ebenfalls mitgeführten, in einem Plastiksack, welcher sich in der Handtasche der (Zweitbeschwerdeführerin) befand, verwahrten Schmuck. Eine Rechnung sowie zwei Bestellscheine, die sich auf diesen Schmuck bezogen, befanden sich im Handschuhfach des PKW, eine weitere Rechnung wurde erst im Zuge des Abgabenverfahrens vorgelegt.

Allerdings waren auch nicht solcherart sämtliche beim Grenzübergang Suben aufgefundenen (und in der Folge beschlagnahmten) Schmuckstücke von den vorgefundenen bzw. später beigebrachten Rechnungen erfasst, beispielsweise sind in keiner dieser Rechnungen 269 Eheringe, welche sich ebenfalls unter den anlässlich der Fahrzeugkontrolle aufgefundenen Schmuckstücken befanden, angeführt gewesen. In den Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2002, ZI. 500/06539/5/2002, verweist das Hauptzollamt Linz zutreffend auf den Umstand, dass ein beträchtlicher Teil (konkret die im Schätzungsgutachten erwähnten Positionen IV, 4, 18, 2, 26, 12, 22, 7, 4, 16, V, III und 17, sowie ohne Positionszahl: ein Armreif und sechs Kinder-Schildarmkettchen) der Schmuckwaren aufgrund des festgestellten Gewichtes bzw. der Warenbezeichnung keine Entsprechung in den vorgelegten Lieferscheinen gefunden haben (Finanzstrafakt BI. 318, 229a).

Aus dem Auftreten des (Erstbeschwerdeführers) gegenüber den Zollorganen, sowie aus dem Handlungsablauf der Tat erschließt sich die Feststellung, dass der Ankauf der Goldschmuckstücke in der Türkei, seine zukünftige Bestimmung sowie die Art seines Verbringens von der Türkei nach Deutschland zwischen (der Zweitbeschwerdeführerin) und (dem Erstbeschwerdeführer) abgesprochen war und sie in gemeinsamen Zusammenwirken tätig geworden sind, sodass - im Falle der Erfüllung der nachstehend angeführten Aspekte -jedenfalls von einem Tatbeitrag des (Erstbeschwerdeführers) auszugehen ist."

In der Folge stellte die belangte Behörde die von ihr als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften dar und zog den Schluss, dass im Beschwerdefall von einer vorschriftswidrigen Verbringung der Goldschmuckwaren durch den Zweitbeschwerdeführer unter Mitwirkung der Erstbeschwerdeführerin in das Zollgebiet in der Nacht vom 26. auf den 27. August 2001 auszugehen sei. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinen nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.

Auf Grund der oben dargestellten Faktenlage ist dem Spruchsenat als Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu folgen, dass im gegenständlichen Fall eine vorsätzliche Begehungsweise beider Beschuldigter vorliegt.

Denn es wäre unter anderem überhaupt nicht nachvollziehbar und völlig außer jedweder Lebenserfahrung, wenn erfahrene Handelskaufleute in der Lage des (Erstbeschwerdeführers) und der (Zweitbeschwerdeführerin), die sich laut Branchenverzeichnis mit dem Import und Export von Handelswaren beschäftigt haben, nicht genau über die zollrechtliches Allgemeinwissen darstellende Gestellungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Goldwaren sowie über die Tatsache, dass Österreich seit 1. Jänner 1995 zum Zollgebiet der EU gehört, Bescheid gewusst hätten.

Es ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten sogar nach dem konkreten Tatplan vorgegangen sind, die zum Teil für den Weiterverkauf im familieneigenen Handelsunternehmen und zum Teil für die Tochter AG (offensichtlich zu deren Heiratsaussteuer) vorgesehenen Schmuckstücke der Gestellungspflicht zu entziehen.

Dafür spricht jedenfalls das Verhalten der Beschuldigten anlässlich der Kontrolle am Grenzübergang Suben: Auf die an sämtliche PKW-Insassen gerichtete Frage des Zollorganes nach im Ausland erworbenen Waren wurden die mitgeführten Schmuckstücke von der (Zweitbeschwerdeführerin) nicht angegeben und - jedenfalls vorerst - auch von (dem Erstbeschwerdeführer) verschwiegen.

Die diesbezügliche Verantwortung der Beschuldigten, sie hätten die Schmuckstücke später bei deutschen Zollbehörden ohnehin verzollen lassen wollen, erscheint indes unglaubwürdig und ist als bloße Schutzbehauptung zu werten:

Die vorgelegten Rechnungen umfassen nicht die gesamte in der Türkei erworbene Schmuckmenge, weshalb schon deshalb deren angeblich geplante Verzollung in Deutschland zolltechnisch von vornherein fraglich erscheint. Es erscheint einleuchtend und ist solcherart auch kaufmännisches Basiswissen, dass derjenige, der aus einem Drittland, im gegenständlichen Fall die Türkei, Goldschmuckwaren in das Gemeinschaftsgebiet verbringen will, die Handelswaren in sein Betriebsvermögen aufnehmen und in der Folge - steuerlich erfasst - im Rahmen seines Schmuckwarenhandels in Deutschland veräußern will, auch für die Buchhaltung Rechnungen von seinem türkischen Lieferanten bzw. entsprechende detaillierte und glaubwürdige Belege über Art der Ware, Identität des Lieferanten, Zeitpunkt der Lieferung sowie über den Anschaffungspreis benötigt - es sei denn, er möchte Erwerb und Veräußerung nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufnehmen. Dann benötigt er keine Belege, solche wären im Gegenteil in der Folge sogar allenfalls belastende Beweismittel. Will er die späteren Umsätze nicht versteuern, wäre es aber auch fatal, den (teilweise beleglosen) Goldschmuck bei den deutschen Zollbehörden zu verzollen, da - so im Wirtschaftleben üblicherweise auch bekannt - natürlich Kontrollmitteilungen zwischen den Abgabenbehörden eines Landes und noch dazu des selben Landes, hier Deutschland, nicht ausgeschlossen wären.

Auch haben sich die beiden Beschuldigten sowie deren (mitreisende) Tochter bei ihren Aussagen über den Ort der angeblich beabsichtigten Verzollung - einmal war von Suben oder Passau die Rede, später, als ihnen offenbar klar geworden ist, dass an diesen Orten um diese Tageszeit eine Zollbehandlung faktisch gar nicht möglich gewesen wäre, nur allgemein von "Deutschland" - in Widersprüche verwickelt.

Der Spruchsenat ist daher - wie erwähnt - völlig zu Recht betreffend beide Beschuldigte von einer vorsätzlichen Begehungsweise und von der Erfüllung des Tatbestandes eines Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a FinStrG sowohl in objektiver, aber auch in subjektiver Hinsicht ausgegangen"

Die Geldstrafen - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - seien innerhalb des vom Gesetzgeber angedrohten Strafrahmens bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenen Abgabenbetrages, also EUR 11.172,-- auszumessen. Neben den Geldstrafen sei nach Maßgabe des § 15 FinStrG auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten und nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall der geschmuggelten Goldschmuckwaren zu erkennen. Die in erster Instanz verhängten Geldstrafen erreichten lediglich 20,58 % dieses Rahmens. Weiter führte die belangte Behörde zur Strafbemessung wörtlich aus:

"Hinsichtlich (des Erstbeschwerdeführers) waren als mildernd zu berücksichtigen seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes. Unter Bedachtnahme auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erweist sich daher hinsichtlich des (Erstbeschwerdeführers) die Geldstrafe insoweit als tat- und schuldangemessen, als aufgrund des diesbezüglich fehlenden Berufungsbegehrens des Amtsbeauftragten vom Bestand eines Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG auszugehen ist und der mögliche (spiegelbildliche) erschwerende Umstand einer dominierenden Rolle des (Erstbeschwerdeführers) gegenüber seiner Ehegattin bei der Tatausführung schon deswegen außer Ansatz zu bleiben hat.

Die oben angesprochene mögliche untergeordnete Rolle der (Zweitbeschwerdeführerin), welcher wie vom Erstsenat bereits festgestellt, die Milderungsgründe der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und eine gewisse Mitwirkung an der Tataufklärung zugute kommen, ist jedoch als zusätzlich mildern bei der Ausmessung der Geldstrafe betreffend ihre Person in Form des spruchgemäßen Abschlages zu berücksichtigen.

Die selben Argumente gelten auch für die Ausmessung der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe, welche daher ebenfalls betreffend der (Zweitbeschwerdeführerin) spruchgemäß zu reduzieren war.

Eine (hinsichtlich (der Zweitbeschwerdeführerin) weitere) Reduzierung der Geldstrafe ist unter anderem in Anbetracht des gegebenen Strafrahmens und des überdies zu beachtenden präventiven Aspektes nicht möglich. Solches liefe bei Bekanntwerden der gegenständlichen Entscheidung Gefahr, als Werturteil der Finanzstrafbehörden von potentiellen Finanzstraftätern in der Lage der Beschuldigten zumal in einer Zeit der Auflösung der nationalen Zollgrenzen dahingehend missverstanden zu werden, dass die Einhaltung von Zollvorschriften als vernachlässigbares Gebot anzusehen wäre."

Zum Verfall führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Die bezüglich (der Zweitbeschwerdeführerin) gegebenen Milderungsgründe, insbesondere die zu ihren Gunsten im Zweifel als möglich anzunehmende Dominanz des Ehegatten, führen jedoch noch keineswegs zu einer Unangemessenheit des auszusprechenden Verfalls der Schmuggelware. Entschließt sich nämlich eine einen Schmuckhandel betreibende Unternehmerin - wenngleich möglicherweise unter dem Einfluss ihres Ehemannes - den anlässlich einer Einkaufsreise im Ausland erworbenen Goldschmuck im Ausmaß eines erheblichen Teiles des Jahresumsatzes des Handelsgeschäfts in das Zollgebiet der EU zu schmuggeln, diesen bei der Einreise nicht zu gestellen und ihn vielmehr bei dieser zum Zwecke des Schmuggels in ihrer Handtasche zu verbergen, um die Waren dann großteils in ihrem Betrieb - teilweise offenbar ohne geeignete Eingangsrechnungen - zu veräußern, liegt ein geradezu typischer Fall eines Schmuggels vor, welcher auch die gebotenen Sanktionsfolgen nach sich ziehen soll. Solcherart ist der Verfall des nach den Angaben der Beschuldigten zwischenzeitig bereits stark entwerteten Schmuggelgutes trotz der Milderungsgründe nicht außer Verhältnis zu ihrem Verschulden.

Besondere persönliche Vorlieben oder Bindungen der (Zweitbeschwerdeführerin) zu den gegenständlichen Schmuckwaren wurden nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Selbst die Tochter AG konnte sich anlässlich ihrer Einvernahme nicht im Detail an den Schmuck oder an seinen Wert erinnern, soweit dieser angeblich als Austausch für defekte Stücke ihres Goldschmuckes vorgesehen sein sollte (Finanzstrafakt BI. 393), weshalb wohl ein besonderes Naheverhältnis zu den geschmuggelten Waren auszuschließen ist.

Auch besteht in Anbetracht der Höhe der verkürzten Eingangsabgaben kein Missverhältnis zur Bedeutung der Tat..."

Neben dem Verfall sei gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG auf Wertersatz zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht völlig sicher feststehe, ob der Verfall vollziehbar sein werde. Es sei daher vorsorglich bereits ein von der Zweitbeschwerdeführerin gegebenenfalls zu leistender anteiliger Wertersatz auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 748/05, abgelehnt und über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragen die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachten sich in ihrem Recht auf Nichtbestrafung wegen des Vergehens des Schmuggels sowie auf Nichtverfall der beschlagnahmten Schmuckstücke verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstatten die beschwerdeführenden Parteien ein Vorbringen dahin, dass ihnen - insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin - kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könne, ohne allerdings die detaillierte und gründliche Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem Thema im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen. Die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente - zusammengefasst: man sei mit den Zollbestimmungen nicht vertraut gewesen, die Abwicklungsmodalitäten sprächen gegen ein vorsätzliches Zollvergehen - können vor den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen der belangten Behörde, es handle sich bei den beschwerdeführenden Parteien um erfahrene Kaufleute, die sich mit dem Im- und Export von Handelswaren beschäftigten, die Beurteilung der belangten Behörde nicht in Frage stellen.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde behaupten, sie seien davon ausgegangen, die Waren erst bei der Einreise nach Deutschland verzollen zu müssen, entfernen sie sich vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf dieses Argument nicht einzugehen war.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten es zwar als "fraglich, inwieweit der gegenständliche Einfuhrvorgang überhaupt Einfuhrabgaben unterliegt", sie behaupten aber nicht, dass die eingeführten Waren nicht hätten verzollt werden müssen bzw. dass Eingangsabgabenfreiheit vorgelegen wäre.

Auch den detaillierten Ausführungen der belangten Behörde zum Verfall vermögen die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde nichts entgegen zu setzten. Allein die Behauptung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch den Ausspruch des Verfalls "jedenfalls verletzt, die gegenteilige Rechtsansicht der belangten Behörde ist unrichtig "ist nicht geeignet, fallbezogen an der Entscheidung der belangten Behörde Zweifel zu wecken. Dies gilt auch für die Behauptung "wir sind durch die verhängte Strafe und durch die Kosten des Verfahrens schon genug gestraft".

Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Eigentumsverhältnisse an den Schmuckgegenständen als nicht eindeutig geklärt ansehen, lassen sie offen, in welche Richtung die belangte Behörde Ermittlungen führen oder andere Feststellungen treffen hätte sollen.

Die unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels wiederum allgemein gehaltenen Ausführungen, die Eigentumsverhältnisse an den Schmuckstücken seien nicht hinreichend geklärt, zeigen die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.

Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat für die Aktenvorlage keine Kosten verzeichnet, weshalb ein Kostenausspruch entfallen musste.

Wien, am 29. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160062.X00

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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