Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 1976 als Journalist bei einer österreichischen Tageszeitung unselbständig tätig gewesen. Nach einer Erläuterung zur Einkommensteuererklärung für 1976 habe er während dieser Zeit auch als selbständiger Journalist gearbeitet. Danach war der Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter für den B-Verlag in H., Bundesrepublik Deutschland, tätig. Mit einem im Mai 1976 eingereichten Fragebogen gab er dem Finanzamt den Beginn seiner selbständigen Tätigkeit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §289 Abs2;FinStrG §161 Abs2;FinStrG §31 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0073 1 Stammrechtssatz Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablau... mehr lesen...