RS Vwgh 1992/9/4 91/13/0021

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;
FinStrG §161 Abs2;
FinStrG §31 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0073 1

Stammrechtssatz

Wenn die absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs 5 FinStrG zwischen den Entscheidungen erster und zweiter Instanz abgelaufen ist, ist es für die Berufungsbehörde unzulässig, eine zeitgerecht gefällte Entscheidung nach Fristablauf (vollinhaltlich) zu bestätigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130021.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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