Gründe: Das Schöffengericht erkannte den Geschäftsführer Helmut A der Vergehen der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. sowie § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG. schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG. nach § 33 Abs. 5 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 900.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in d... mehr lesen...
Norm: FinStrG §15 Abs2 StGB §37 FinStrG Art. 1 § 15 heute FinStrG Art. 1 § 15 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010 FinStrG Art. 1 § 15 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985 ... mehr lesen...