Begründung: Der Kläger betreibt eine Gastwirtschaft. Der Beklagte ist Getränkegroß- und -einzelhändler. In den Jahren 1987 und 1988 standen die Streitteile in Geschäftsverbindung. Der Beklagte suchte den Kläger in bestimmten Abständen auf, nahm Bestellungen von Getränken entgegen, lieferte diese sogleich aus und fakturierte sie. Mit seiner am 6.9.1991 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß bestimmte vom Beklagten ausgestellte und auf de... mehr lesen...
Norm: FinStrG §123FinStrG §165ZPO §228 C3
Rechtssatz: Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das i... mehr lesen...