RS OGH 1964/12/15 1Ob185/64, 1Ob528/94

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Veröffentlicht am 15.12.1964
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Norm

FinStrG §123
FinStrG §165
ZPO §228 C3

Rechtssatz

Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das im Finanzstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039251

Dokumentnummer

JJR_19641215_OGH0002_0010OB00185_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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