RS OGH 1994/3/11 1Ob185/64, 1Ob528/94

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Veröffentlicht am 15.12.1964
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Rechtssatz

Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß § 123 FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 165 Abs 1 lit c leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des § 228 ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das im Finanzstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.Wenn auch die Finanzstrafbehörde gemäß Paragraph 123, FinStrG an ein Urteil des Zivilgerichtes nicht gebunden ist, ist ein solches schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 165, Absatz eins, Litera c, leg cit für das Finanzstrafverfahren nicht ohne Bedeutung. Daraus ergibt sich auch das alsbaldige Interesse an einer negativen Feststellungsklage im Sinn des Paragraph 228, ZPO bezüglich des Zivilrechtsverhältnisses, das im Finanzstrafverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039251

Dokumentnummer

JJR_19641215_OGH0002_0010OB00185_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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