Norm: DSt 1990 §77
Rechtssatz:
Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind - über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (§ 77 Abs 1 DSt) - ganz allgemein die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß heranzuziehen, wenn sie mit den Bestimmungen, Zielen und Zwecken des Disziplinarrechtes vereinbar sind. Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind - über den ausdrücklich geregelten Fall der Wiederaufnahme hinaus (P... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §54 Abs5DSt 1990 §77
Rechtssatz: Anwendung des § 390 a Abs 1 StPO (Erfolgloses Rechtsmittel des Kammeranwaltes) bei der Kostenentscheidung. Anwendung des Paragraph 390, a Absatz eins, StPO (Erfolgloses Rechtsmittel des Kammeranwaltes) bei der Kostenentscheidung. Entscheidungstexte 14 Bkd 2/93 Entscheidungstext OGH 08.11.1993 14 Bkd 2/93 ... mehr lesen...