Norm: DSt 1872 §7 Abs2
Rechtssatz:
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Abs 2 DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Dopp... mehr lesen...