RS OGH 1981/3/2 Bkd34/70, Bkd88/80

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Veröffentlicht am 15.11.1971
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Norm

DSt 1872 §7 Abs2

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Abs 2 DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität.Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/70
    Entscheidungstext OGH 15.11.1971 Bkd 34/70
  • Bkd 88/80
    Entscheidungstext OGH 02.03.1981 Bkd 88/80
    Vgl auch: Beisatz: Nach § 7 Abs 2 DSt besteht kein Hindernis, den Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer und die Mitglieder ihres Ausschusses in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt oder zu dessen Substituten zu wählen. (T1) Veröff: AnwBl 1982,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055299

Dokumentnummer

JJR_19711115_OGH0002_000BKD00034_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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