Norm
DSt 1872 §7 Abs2Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 Abs 2 DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität.Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, DSt können auch Mitglieder des Kammerausschusses in den Disziplinarrat gewählt werden. Der Gesetzgeber sieht also in dieser Doppelfunktion keine Inkompatibilität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055299Dokumentnummer
JJR_19711115_OGH0002_000BKD00034_7000000_001